Seminararbeit: „Das Auskunftsrecht des GmbH-Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG“

Den GmbH-Gesellschaftern stehen neben Vermögensrechten auch weitreichende Informations- und sonstige Verwaltungsrechte zu. Diese Rechte werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung ausgeübt. Darüber hinaus erteilt § 51a Abs. 1 GmbHG jedem Gesellschafter das Kontrollrecht, Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft auch außerhalb der Gesellschafterversammlung einzuholen. Diese Regelung dient dem Schutz des jeweiligen Gesellschafters und soll ihm bei der Durchsetzung seiner Individualinteressen sowie bei der sachgemäßen Ausübung anderer Verwaltungsrechte, wie etwa seinem Stimmrecht in der Gesellschaftserversammlung, behilflich sein. Dazu stehen ihm gemäß § 51a Abs. 1 ein Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zur Verfügung. Die Frage, wie weit diese Rechte reichen und wo sie ihre Schranken finden, führen in der Praxis häufig zu Problemen. Dies liegt nicht zuletzt an der offenen und unpräzisen Ausgestaltung dieser Norm. Aus diesem Grund stößt der Charakter dieser Regelung in der Literatur fast durchgängig auf Ablehnung, so dass etwa vertreten wird, der Gesetzgeber war bei der Schaffung des § 51a „von allen guten Geistern verlassen“ oder es handele sich um eine „Gewaltlösung, die nur von heuchlerischer Klarheit sei“. Im Folgenden soll nun die Frage beantwortet werden, wo die Rechte des § 51a Abs. 1 ihre Grenzen finden, wie diese zu bestimmen sind und ob die beschriebene Kritik gerechtfertigt ist.

Folgend findet ihr die vollständige Seminararbeit zu dem Thema:

Das Auskunftsrecht des GmbH-Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG