Chancen einer Klage

Wie beschrieben spielen die subjektiven Kriterien der einzelnen Kläger kaum eine Rolle. Doch wie kann ich trotzdem meine persönlichen Chancen auf einen Studienplatz erhöhen?

Grundsätzlich gilt, die Chancen des Kapazitätsverfahrens sind abhängig von der Anzahl der Kläger im Studienfach an der jeweiligen Hochschule. Da in den von hochschulstart.de vergebenen Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychologie meistens sehr viele Kläger vorhanden sind, empfiehlt es sich, dort mehrere Universitäten parallel zu verklagen. Man kann die Faustformel aufstellen, desto mehr Universitäten verklagt werden, umso höher sind die Chancen auf einen Studienplatz. In kleinen Studiengängen gibt es meist sehr wenig bis gar keine Kläger, so dass hier die Chancen besser stehen.

Teilweise empfiehlt sich auch die sogenannte Doppelstrategie, wobei gleichzeitig in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin geklagt wird.

Die Chance auf den Erhalt eines Studienplatzes wird somit erhöht, denn selbst bei Erhalt des ungewünschten anderen Studienganges ist dann ein Quereinstieg in den gewünschten möglich. Nachteilig jedoch sind die teils hohen Kosten, die in diesem Fall entstehen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, welcher genau und individuell zu den einzelnen Studiengängen beraten kann. Dieser kann euch vorab auch genau mitteilen, wie hoch die Gesamtkosten am Ende liegen werden.

Kosten einer Klage

Wie alle Gerichtsprozesse ist auch die Studienplatzklage mit Kosten verbunden. Aufgrund unterschiedlichster Faktoren und Konstellationen können die Kosten für ein solches Verfahren variieren. Von folgenden Kosten müsst ihr aber in jedem Fall ausgehen.

  • Gerichtskosten
  • Eigene Anwaltskosten (sofern ihr einen beauftragt habt)
  • Kosten der Hochschule (Gegenanwälte, Widerspruchsverfahren und Auslagen)

Gerichtskosten

Für jede einzelne Studienplatzklage fallen bei den Verwaltungsgerichten Gebühren an. Diese entstehen bereits mit Einleitung der Verfahren. Die Höhe richtet sich nach dem festgesetzten Streitwert und wird auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes berechnet. Streitwerte geben den Wert des Streitgegenstandes, hier also der Studienplatz, der vor Gericht eingeklagt wird, an und werden durch die jeweiligen Verwaltungsgerichte festgesetzt. Dieser variiert bei den Eilverfahren von 1.000,- EUR bis zu 5.000,- EUR, bei den Klageverfahren liegt er immer bei 5.000,- EUR. Da die Streitwerte jedoch erst nach Antragstellung festgesetzt werden, ist es unmöglich vorher eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die Gebühren letztendlich werden.

In der Regel setzen alle Verwaltungsgerichte eines Bundeslandes einen einheitlichen Streitwert fest. Erfahrungen der letzten Jahre zeigen folgende Streitwertfestzungen für die Eilverfahren.

Bundesland Universitäten (Auszug) Streitwert
Berlin / Brandenburg Humboldt-Universität zu Berlin
Freie Universität Berlin
Technische Universität Berlin
Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Universität Potsdam
5.000,- EUR
Mecklenburg-Vorpommern Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald
Universität Rostock
5.000,- EUR
Schleswig-Holstein Universität zu LübeckChristian-Albrechts-Universität zu Kiel 5.000,-
Niedersachsen Medizinische Hochschule Hannover
Georg-August-Universität Göttingen
5.000.-
Hamburg Universität Hamburg
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
3.750,-
Hessen Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt
Justus-Liebig-Unversität Gießen
Hochschule Darmstadt
5.000,-
Rheinland-Pfalz Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Universität Koblenz-Landau
2.500,-
Sachsen Technische Universität Dresden
Universität Leipzig
2.500,-
Sachsen-Anhalt Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
5.000,-
Thüringen Friedrich-Schiller-Universität Jena 5.000,-
Saarland Universität des Saarlandes 1.000,-
Nordrhein-Westfalen Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universität Duisburg-Essen
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
5.000,-
Bayern Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Ludwig-Maximilian-Universität München
Julius-Maximilian-Universität Würzburg
Universität Regensburg
2.500,-
Baden-Württemberg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Universität Konstanz
Universität Ulm
5.000,-

Durch die abweichende Streitwertfestsetzung entstehen unterschiedliche Gerichtsgebühren. Der festgesetzte Streitwert ist jedoch nicht mit den zu zahlenden Gerichtsgebühren identisch, sondern dient lediglich als Basis für die Berechnung.

Streitwert Eilverfahren Eilverfahren nach Rücknahme
5.000,- EUR 181,50 EUR 60,50 EUR
3.750,- EUR 157,50 EUR 52,50 EUR
2.500,- EUR 121,50 EUR 40,50 EUR
1.000,- EUR 82,50 EUR 27,50 EUR

Da sich die Gebühr für das Klageverfahren immer nach dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) berechnet, liegt diese, unabhängig vom Streitwert des Eilverfahrens, immer bei 363,- EUR (ermäßigt 121,- EUR). Zusätzlich werden noch Auslagen des Gerichtes, etwa für Kopien, dazugerechnet.

Falls ihr einen Studienplatz erhaltet, obwohl ihr bereits begonnen habt, eine Hochschule zu verklagen, könnt ihr jederzeit das Verfahren vorzeitig beenden. Durch Rücknahmen des Antrages bzw. der Klage vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, vermindert sich die Gerichtsgebühr in der Regel um zwei Drittel.

Die Gerichtsgebühr für das Klageverfahren muss von euch zu Beginn der Klage gezahlt werden; für das Eilverfahren erst nach Beendigung des Verfahren. Solltet ihr die Studienplatzklage gewinnen, bekommt ihr die bereits von euch gezahlte Gebühr von der Hochschule erstattet. Die Gebühr für das Eilverfahren wird in diesem Fall direkt von der Gerichtskasse bei der Hochschule in Rechnung gestellt.

Zusammenfassung: Für jedes einzelne Studienplatzverfahren fallen Gerichtskosten an. Die Höhe dieser ist streitwertabhängig.

Eigene Anwaltskosten

Bevor ihr einen Rechtsanwalt beauftragt eine Studienplatzklage für euch durchzuführen, ist es ratsam sich von ihm beraten zu lassen. Dabei solltet ihr darauf achten, ob der Rechtsanwalt für dieses Erstgespräch bereits eine Beratungsgebühr erhebt. Viele spezialisierte Rechtsanwälte beraten euch auch kostenfrei und unverbindlich.

Solltet ihr euch anschließend entscheiden, einen Rechtsanwalt für eure Studienplatzklage zu beauftragen, müsst ihr folgende Kosten beachten:

Bei der Abrechnung der anwaltlichen Gebühren gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ihr könnt mit eurem Rechtsanwalt vereinbaren, ob ihr ein pauschales Honorar, ein Honorar nach Stunden oder nach den gesetzlichen Regelungen zahlt. Der Vorteil des pauschalen Honorars liegt darin, dass ihr von Anfang an wisst, was euch die Studienplatzklage kosten wird. Bei der Abrechnung nach Stunden dagegen müsst ihr nur die Gebühren zahlen, die in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt für die Bearbeitung eures Falles aufgebracht hat, zahlen. Die Höhe der Kosten bei dieser Abrechnungsmethode ist demnach davon abhängig, wie schnell oder langsam euer Rechtsanwalt arbeitet.

Wenn Ihr mit eurem Rechtsanwalt keine andere Vereinbarung getroffen habt, gilt für die Berechnung des Anwaltshonorars das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei handelt es sich um die gesetzlichen Gebühren. Diese stellen die Mindesthöhe dar und dürfen in gerichtlichen Verfahren auch nicht unterschritten werden. Berechnet werden die gesetzlichen Gebühren, wie die Gerichtsgebühren, nach einem Streitwert. Der Vorteil der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegt darin, dass ihr nur das bezahlt, wofür euer Rechtsanwalt auch wirklich gearbeitet hat. Da andere Honorarvereinbarungen zumindest die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten dürfen, ist dieses Kostenmodell das kostengünstigste.

Zusammenfassung: Bei einem Pauschalhonorar sind die Gesamtkosten für das Studienplatzverfahren von Anfang an bekannt. Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist jedoch in der Regel die kostengünstigste Alternative.

Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können für eine Studienplatzklage folgende Anwaltsgebühren anfallen: die Geschäftsgebühr (für den außergerichtlichen Zulassungsantrag bei der Hochschule), die Verfahrensgebühr (für den Eilantrag beim Verwaltungsgericht und das Klageverfahren, sofern erforderlich), Terminsgebühr (falls der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt) und die Einigungsgebühr (für den Fall eines Vergleiches mit der Hochschule).

Die Geschäftsgebühr entsteht für den Antrag bei der Hochschule auf Zulassung außerhalb der Kapazitäten. Der Rechtsanwalt hat bei der Berechnung der Gebühr einen Berechnungsspielraum von 0,5 bis 2,5 Gebühren. Die konkrete Höhe bestimmt der Rechtsanwalt Einzelfallbezogen nach billigem Ermessen. Die Geschäftsgebühr liegt bei durchschnittlichem Umfang bei einer 1,3 Gebühr. Da es sich bei Studienplatzverfahren jedoch um ein umfangreiches und schwieriges Rechtsgebiet handelt, kann der Rechtsanwalt auch eine 1,5 Gebühr in Rechnung stellen. Da der Streitwert zur Berechnung der Geschäftsgebühr, unabhängig des Streitwertes des Eilverfahrens, immer bei 5.000,- EUR liegt, würde bei einer 1,3 Gebühr ein Rechnungsbetrag in Höhe von 489,45 EUR (inklusive MwSt. und Auslagenpauschale) und bei einer 1,5 Gebühr 561,09 EUR (inklusive MwSt. und Auslagenpauschale) entstehen. Solltet ihr auf diesen Antrag hin nicht bereits einen Studienplatz erhalten und ein gerichtliches Klageverfahren einleiten wollen, müsst ihr letztendlich nur die Hälfte davon zahlen. Da die Geschäftsgebühr eine außergerichtliche Gebühr ist, können Pauschal- und Stundenvereinbarung ausnahmsweise auch unter dem gesetzlichen Rahmen liegen. Zu beachten ist, dass diese Kosten nicht von der Hochschule erstattet werden, solltet ihr das Verfahren gewinnen.

Die Verfahrensgebühr entsteht sowohl für das Eilverfahren als auch für das Klageverfahren, sofern eines erforderlich ist. Sie wird aus einer 1,3 Gebühr berechnet. Da der Streitwert für das Klageverfahren stets bei 5.000,- EUR liegt, beträgt die Verfahrensgebühr im Klageverfahren immer 489,45 EUR (inklusive MwSt.).

Berechnung Eilverfahren

Die Berechnung für das Eilverfahren richtet sich nach dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert wie folgt:

Streitwert Verfahrensgebühr (inklusive MwSt. und Auslagenpauschale)
5.000,- EUR 489,45 EUR
3.750,- EUR 402,82 EUR
2.500,- EUR 272,87 EUR
1.000,- EUR 155,30 EUR

Solltet ihr eure Studienplatzklage vollumfänglich gewinnen, wird die Hochschule durch das Gericht dazu verpflichtet, euch diese Gebühren zu erstatten.

In der Regel werden Studienplatzverfahren ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Sollte der Richter ausnahmsweise einen Termin für die mündliche Verhandlung bestimmen, so entsteht eine 1,2 Terminsgebühr, die sich ebenfalls nach dem Streitwert berechnet. Dazu kommen die individuellen Auslagen, die euer Rechtsanwalt für die Wahrnehmung des Termins hatte (z.B. Fahrtkosten).

Streitwert Terminsgebühr
5.000,- EUR 429,83 EUR
3.750,- EUR 349,86 EUR
2.500,- EUR 229,91 EUR
1.000,- EUR 121,38 EUR

Auch diese Gebühr wird von der Hochschule erstattet, falls ihr das Studienplatzverfahren gewinnt.

Solltet ihr euch mit der Hochschule dahingehend einigen, dass euch diese zum gewünschten Studiengang zulässt (Vergleich) entsteht eine 1,0 Einigungsgebühr, die sich ebenfalls nach dem Streitwert wie folgt berechnet:

Streitwert Einigungsgebühr
5.000,- EUR 358,19 EUR
3.750,- EUR 291,55 EUR
2.500,- EUR 191,59 EUR
1.000,- EUR 101,15 EUR

Zusammenfassung: Bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen zumindest immer eine Geschäftsgebühr und eine Verfahrensgebühr; unter Umständen zusätzlich noch eine weitere Verfahrensgebühr sowie eine Termins- und/oder Einigungsgebühr.

Gebühren der Gegenseite

Anwalt

Genauso wie ihr, haben die Hochschulen die Möglichkeit sich von Anwälten vertreten zu lassen. Falls ihr euer Studienplatzverfahren verlieren solltet, müsst ihr auch die Rechtsanwaltsgebühren der Hochschulanwälte tragen. Diese richten sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind somit meistens identisch mit denen, die ihr an euren Rechtsanwalt zahlen müsst. Welche der Hochschulen sich anwaltlich vertreten lassen, kann leider nicht vorher gesagt werden. Es ist jedoch oftmals so, dass einzelne Hochschulen nur für bestimmte Studiengänge Anwälte beauftragen, da diese besonders häufig eingeklagt werden (z.B. Humanmedizin). Ob sich die Hochschule, die ihr verklagen wollt in der Vergangenheit anwaltlich vertreten lassen hat, kann euch aber ein Rechtsanwalt sagen.

Universität

Sofern die Universität sich im gerichtlichen Verfahren nicht durch Rechtsanwälte vertreten lässt, kann diese trotzdem eine Auslagenpauschale von ca. 20,- bis 30 EUR geltend machen.

Zudem können Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen. Diese entstehen für den Fall, dass ein Widerspruch gegen die Ablehnung des außergerichtlichen Antrages auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten der Universität eingelegt werden muss. Diese Widerspruchsgebühr erheben zurzeit nur die Universitäten des Saarlandes, Schleswig-Holstein und Hamburg.

Zusammenfassung: Auch die Hochschulen können Rechtsanwälte beauftragen.

So können Kosten gesenkt werden

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die Kosten der Studienplatzklage. Voraussetzung dafür ist, dass das Verwaltungsrecht über den Verkehrsrechtsschutz hinaus, vom Versicherungsvertrag mit umfasst ist und die Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen nicht explizit ausgeschlossen wurden. Zusätzlich muss die meist vereinbarte dreimonatige Wartezeit nach Vertragsbeginn abgelaufen sein. Falls dies auf euren Versicherungsvertrag zutrifft, werden insgesamt 10 Studienplatzverfahren von der Versicherung übernommen, sofern ihr keine zahlenmäßige Begrenzung mit der Versicherung vereinbart habt.

Meistens seid ihr auch in den Versicherungsverträgen eurer Eltern mitversichert. Dazu müsst ihr jedoch ledig sein und noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Manche Rechtsanwälte überprüfen eure Versicherungsverträge auch kostenfrei bzw. können euch entsprechende Rechtsschutzversicherungen empfehlen. Aufgrund der oben genannten Wartezeit, solltet ihr euch rechtzeitig darüber informieren.

Prozesskostenhilfe

Wenn ihr nachweisen könnt, dass ihr die Kosten für eure Studienplatzklage nicht aufbringen könnt, steht euch Prozesskostenhilfe zu. Dazu muss eine Erklärung über die persönlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass unter Umständen auch eure Eltern eine solche Erklärung abgeben müssen, denn falls eure Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, habt ihr grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen eure Eltern. Dieser schließt auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Rechtsstreitigkeiten, die die Berufsausbildung betreffen, ein. Zusätzlich ist es erforderlich, dass das gerichtliche Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Zu beachten ist, dass nur die Gerichtsgebühren und die Gebühren der eigenen Anwälte übernommen werden. Die Gebühren der Gegenseite sind trotz bewilligter Prozesskostenhilfe von euch zu zahlen, sofern ihr das Verfahren verliert.

Die entsprechenden Formulare erhaltet ihr in der Regel bei eurem Rechtsanwalt oder hier (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf). Wichtig ist, dass die Anträge inklusiver aller geforderten Unterlagen vor der Entscheidung durch das jeweilige Verwaltungsgerichtsgericht dort vorliegen. Nachträglich kann das Gericht nicht mehr über euren Antrag entscheiden.

Zusammenfassung: Die Kosten einer Studienplatzklage können teilweise durch Rechtsschutzversicherungen oder Prozesskostenhilfe gesenkt werden.